BaFin präzisiert Erwartungen zu PSD2-Kontozugangsschnittstellen
COM(2023) 366, COM(2023) 367, EU
Die BaFin präzisiert ihre Erwartungen an kontoführende Zahlungsdienstleister (ASPSPs) und Zahlungsauslöse- bzw. Kontoinformationsdienstleister (ZAD/KID) bezüglich PSD2-Kontozugangsschnittstellen. Dies betrifft die Veröffentlichung von Statistiken, das „Screen Scraping“ von Redirection-Seiten und die Meldung von Schnittstellenproblemen.
Konkret sollen ASPSPs Statistiken über Verfügbarkeit und Leistung ihrer dedizierten Schnittstellen für mindestens die letzten vier Quartale veröffentlichen. Zudem stellt die BaFin klar, dass „Screen Scraping“ oder „Reengineering“ von Redirection-Seiten durch ZAD/KID nicht zulässig ist, wenn der ASPSP einen Redirection- oder Decoupled-Ansatz gewählt hat und dieser hindernisfrei ist. Eine Blockierung solcher Zugriffe durch ASPSPs ist aufsichtlich nicht zu beanstanden.
ASPSPs müssen Ausfälle ihrer dedizierten Schnittstellen unverzüglich der BaFin melden, sofern es sich nicht um eine einmalige Störung handelt. Auch ZAD/KID müssen Störungen und die Nutzung von Kundenschnittstellen als Ausweichlösung unverzüglich per E-Mail an die BaFin melden, unter Angabe von Datum, Dauer und betroffenen Diensten.
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