Leitlinien zum Umfang der Pflichten von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)
VO (EU) 2024/1689, EU
Die Kommission erläutert, wann ein KI-Modell als GPAI-Modell gilt, wer als Anbieter gilt – auch bei nachträglicher Anpassung (Fine-Tuning) eines fremden Modells – und wann ein systemisches Risiko vorliegt. Für Institute ist damit die Rollenabgrenzung entscheidend: Wer ein Basismodell wesentlich weitertrainiert oder unter eigenem Namen bereitstellt, kann selbst zum Anbieter mit den Pflichten nach Art. 53 KI-VO werden, statt nur Betreiber zu sein. Als Nachweisinstrument dient Anbietern der GPAI-Verhaltenskodex vom 10.07.2025, den Kommission und KI-Gremium als angemessen bestätigt haben; er ist ein sinnvoller Prüfpunkt in der Due Diligence von Modellanbietern. Die GPAI-Pflichten gelten seit 02.08.2025.
Zum Rahmenwerk: KI-Verordnung (EU AI Act)
Risikobasierte Regeln für den Einsatz von KI-Systemen: verbotene Praktiken, Pflichten für Hochrisiko-Systeme etwa in der Kreditwürdigkeitsprüfung, Transparenzpflichten und Vorgaben für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu KI-Verordnung (EU AI Act)
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- 28.07.2026Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (BGBl. 2026 I Nr. 223)
- 27.07.2026KI-Omnibus tritt in Kraft
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- 19.06.2026Kick-off-Sitzung des AI Act Advisory Forum
- 10.06.2026Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht (Art. 50 KI-VO)