Definition der Substituierbarkeit von CCPs und Meldung alternativer Anbieter (Q&A 2026_7912)
BRRD (2014/59/EU), SRM-VO, EU
Die EBA klärt in dieser Q&A die Definition von „Substituierbarkeit“ von CCPs und die Meldung von „alternativen Anbietern“ für das Template Z 09.04 (RESOL II) gemäß der BRRD. Es wird präzisiert, dass die Substituierbarkeit nicht restriktiv auf CCPs oder Intermediäre beschränkt ist, die einen äquivalenten Clearing-Service für denselben Handelsplatz anbieten können.
Vielmehr soll eine breitere Auslegung angewendet werden, die die wirtschaftliche Funktion und die Geschäftsziele des Clearing-Services berücksichtigt. Finanzinstitute sollen alternative Anbieter oder praktikable Substitute identifizieren, indem sie den Clearing-Service aus einer wirtschaftlichen Perspektive ihres Geschäftsmodells bewerten. Dies schließt die Substitution durch eine abweichende Handelswertschöpfungskette oder durch einen Intermediär/Broker ein, sofern ein vergleichbares wirtschaftliches und funktionales Ergebnis erzielt wird. Diese Informationen sind für die Abwicklungsplanung relevant, um die Substituierbarkeitsoptionen von meldenden Instituten im Falle einer Abwicklung zu bewerten.
Die Frage befindet sich noch in der Prüfung durch die EBA.
Zum Rahmenwerk: BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
Sanierungs- und Abwicklungsplanung, MREL-Anforderungen und Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
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