Final Report: Änderung der RTS zu Aufsichtsanforderungen an Zentralverwahrer (Art. 59 CSDR)
VO (EU) 909/2014, VO (EU) 2025/2075, EU
Die EBA schlägt Änderungen der RTS zu Aufsichtsanforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute vor, vor allem weil Zentralverwahrer mit Banklizenz nach dem CSDR Refit bankartige Nebendienstleistungen auch für andere Zentralverwahrer erbringen dürfen; weitere Anpassungen folgen aus Änderungen der CRR. Der Entwurf liegt der Kommission vor und ist noch nicht verabschiedet. Betroffen sind nur Zentralverwahrer mit Banklizenz und benannte Kreditinstitute, die ihre Risikosteuerung und Anzeigen an die Aufsicht darauf einstellen sollten.
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