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EU-Amtsblatt

VO (EU) 909/2014, VO (EU) 2025/2075 ↗, EU

CSDR & Umstellung auf T+1

8 Updates5 in den letzten 30 TagenStand 16.10.2026seit 28.08.2014

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Die Zentralverwahrerverordnung regelt neben der Zulassung von Zentralverwahrern die Abwicklungsdisziplin: Geldbußen bei gescheiterten Abwicklungen, Meldung von Abwicklungsausfällen und die Berichterstattung über internalisierte Abwicklung. Depotbanken und Handelsteilnehmer müssen ihre Prozesse entsprechend ausrichten.

Ab dem 11.10.2027 verkürzt sich der verbindliche Abwicklungszyklus in der EU von T+2 auf T+1. Das erfordert beschleunigte Abgleich-, Bestätigungs- und Finanzierungsprozesse am Handelstag, angepasste Cut-off-Zeiten und die Koordination mit Großbritannien und der Schweiz, die zeitgleich umstellen.

16.10.2026
16.10.2026
Final ReportNeuESMAESMA74-2119945926-3749

Überarbeitete CSDR-Leitlinien zu standardisierten Verfahren und Nachrichtenprotokollen

Dieser Abschlussbericht der ESMA enthält überarbeitete Leitlinien zu standardisierten Verfahren und Nachrichtenprotokollen, die zwischen Wertpapierfirmen und ihren professionellen Kunden verwendet werden. Die Überarbeitung betrifft die Dokumentation von Vereinbarungen, die Einigung auf Kommunikationsverfahren und Nachrichtenprotokolle sowie die Abschaffung der mündlichen Kommunikation bei der Übermittlung von Allokationen und Bestätigungen.

Original öffnen: esma.europa.eu ↗
14.10.2026
12.10.2026
Final ReportNeuEBA

EBA veröffentlicht Entwurf zur Änderung der RTS zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Zentralverwahrer

Die EBA hat einen Abschlussbericht mit Entwürfen zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer (CSDs) veröffentlicht. Die Änderungen reagieren hauptsächlich auf Anpassungen der CSDR-Überarbeitung ("CSDR Refit"), die es CSDs mit Banklizenz ermöglichen, bankähnliche Nebendienstleistungen auch für andere CSDs zu erbringen.

Original öffnen: eba.europa.eu ↗
07.10.2026
MeldungNeuESMA

Zugang zu Drittland-CSDs für EU-Marktteilnehmer über 2027 hinaus geklärt

Die ESMA stellt klar, dass EU-Marktteilnehmer über den 17. Januar 2027 hinaus Zugang zu den Dienstleistungen von Zentralverwahrern (CSDs) aus Drittländern haben sollten. Dies gilt, bis die EU die Gesetzgebung zur Verlängerung der aktuellen Übergangsregelung abgeschlossen hat. Die derzeitige Regelung, die es bestimmten Drittland-CSDs erlaubt, Notar- und zentrale Kontoführungsdienste für Finanzinstrumente nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates zu erbringen, läuft am 17. Januar 2027 aus.

Original öffnen: esma.europa.eu ↗
20.07.2026
14.10.2025
28.08.2014