Wertpapiergeschäft & AnlegerschutzDelegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2017/390
RTS zu Aufsichtsanforderungen an Zentralverwahrer mit Bankdienstleistungen (Art. 59 CSDR)
VO (EU) 909/2014, VO (EU) 2025/2075, EU
Legt Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer sowie Anforderungen an die Steuerung von Kredit- und Liquiditätsrisiken (auch untertägig) für Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute fest, die bankartige Nebendienstleistungen wie Geldkonten für Abwicklungsteilnehmer anbieten. Betroffen sind nur diese Zentralverwahrer und Kreditinstitute; in Kraft seit 30.03.2017.
- 30.03.2017
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: CSDR & Umstellung auf T+1
Wertpapierabwicklung: Abwicklungsdisziplin, Meldung gescheiterter Abwicklungen, Internalisierte Abwicklung und die Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T+1 ab Oktober 2027.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu CSDR & Umstellung auf T+1
- 21.10.2026Zusammenfassung der Ergebnisse des EU T+1 Koordinierungsausschusses (September 2026)
- 16.10.2026ESMA: Ein Jahr bis zur T+1-Abwicklung – Regulierungsrahmen vollständig
- 16.10.2026Überarbeitete CSDR-Leitlinien zu standardisierten Verfahren und Nachrichtenprotokollen
- 14.10.2026T+1: geänderte Standards zur Abwicklungsdisziplin im Amtsblatt
- 12.10.2026EBA veröffentlicht Entwurf zur Änderung der RTS zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Zentralverwahrer
- 12.10.2026Final Report: Änderung der RTS zu Aufsichtsanforderungen an Zentralverwahrer (Art. 59 CSDR)