BaFin-Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für Kryptowertpapierregisterführung
VO (EU) 2022/858, eWpG, EU+DE
Die BaFin hat ein Merkblatt zur Beantragung einer Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung veröffentlicht. Diese Dienstleistung wurde durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren im Juni 2021 als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen und ist erlaubnispflichtig.
Das Merkblatt richtet sich an Unternehmen, die eine solche Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG beantragen möchten. Es gibt Hinweise zu den aus BaFin-Sicht besonders wichtigen Aspekten im Erlaubnisverfahren, insbesondere zu den Anforderungen an das Anfangskapital (mindestens 150.000 Euro), die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Inhabern und Geschäftsleitern sowie den Geschäftsplan. Zudem werden die Anforderungen der eWpRV und der Inhaberkontrollverordnung thematisiert. Ein besonderer Fokus liegt auf der IT-Strategie und IT-Sicherheit, wobei auf die MaRisk, BAIT und künftig DORA verwiesen wird.
Das Erlaubnisverfahren orientiert sich an § 32 Abs. 1 KWG und ist mit etablierten Verfahren für Bankgeschäfte oder andere Finanzdienstleistungen vergleichbar. Antragsteller sollen vollständige Unterlagen einreichen und können sich bei Fragen direkt an die BaFin oder die Deutsche Bundesbank wenden. Unternehmen, die nicht unter Übergangsbestimmungen fallen, dürfen ihre Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen.
Zum Rahmenwerk: DLT-Pilotregelung & elektronische Wertpapiere (eWpG)
Pilotregelung für Marktinfrastrukturen auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie: Handel und Abwicklung tokenisierter Finanzinstrumente mit befristeten Ausnahmen von MiFIR und CSDR; in Deutschland flankiert durch elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapierregister nach dem eWpG.
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