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Alle Updates zu EBA-Leitlinien zu ADC-Risikopositionen bei Wohnimmobilien (Art. 126a CRR)
Eigenmittel & AufsichtsrechtAuslegungBaFin

Spekulative Immobilienfinanzierung

BaFinEBA/GL/2025/03, EU

Die BaFin präzisiert ihre Verwaltungspraxis zur Definition spekulativer Immobilienfinanzierungen gemäß Art. 128 Abs. 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 79 CRR. Sie stellt klar, dass bereits die Absicht, ein Darlehen mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie zu tilgen, ausreicht, um es als hochriskant einzustufen, unabhängig von Bonität oder Besicherung.

Für unbebaute Grundstücke gilt dies auch, wenn der Verkauf erst nach Bebauung mit Gewinn erfolgen soll, da Grundstücks- und Gebäudeverkauf untrennbar sind. Institute müssen die Annahme, dass ein Grundstück im Bestand gehalten wird, dokumentieren und begründen. Eine spekulative Finanzierung liegt nicht vor, wenn mindestens 51 % des Kreditrahmens durch unwiderrufliche Kaufverträge abgedeckt sind oder die Kapitaldienstfähigkeit vollständig durch rechtsverbindliche Mietverträge gesichert ist und das Institut auf Rückzahlung aus Mieteinnahmen abstellt.

Diese Auslegung ist relevant für alle Kreditinstitute, die Immobilienfinanzierungen vergeben. Sie müssen ihre Prozesse zur Klassifizierung von Darlehen überprüfen und sicherstellen, dass die Absicht des Kreditnehmers und die Rückzahlungsstrategie korrekt bewertet und dokumentiert werden, um die erhöhten Risikogewichte für spekulative Finanzierungen korrekt anzuwenden.

Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zu ADC-Risikopositionen bei Wohnimmobilien (Art. 126a CRR)

Voraussetzungen, unter denen Grunderwerbs-, Entwicklungs- und Baufinanzierungen für Wohnimmobilien im Kreditrisiko-Standardansatz mit 100 % statt 150 % gewichtet werden dürfen: Vorverkaufs- und Vorvermietungsquoten sowie Eigenkapitaleinsatz des Kreditnehmers.

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