RTS zu zentralen Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister (AMLD4)
Del. VO (EU) 2018/1108, Del. VO (EU) 2019/758, Del. VO (EU) 2024/595, EU
Legt fest, unter welchen Kriterien ein Aufnahmemitgliedstaat von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die dort über Agenten oder Vertriebsstellen tätig sind, die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen kann, und welche Aufgaben diese im Geldwäsche-Bereich übernimmt. Betroffene Institute müssen prüfen, ob sie in ihren Tätigkeitsländern eine solche Kontaktstelle benötigen, und deren Aufgaben in ihr AML-Konzept einbinden.
- 30.08.2018
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Geldwäsche: technische Standards der EBA zu Kontaktstellen, Drittländern und EuReCA (RTS)
Technische Standards der EBA zur Geldwäscheprävention nach der 4. Geldwäscherichtlinie und der EBA-Verordnung: zentrale Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, Mindestmaßnahmen für Gruppen mit Einheiten in Drittländern und die zentrale AML/CFT-Datenbank EuReCA.
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