RTS zu Mindestmaßnahmen bei Geldwäscherisiken in bestimmten Drittländern (Art. 45 Abs. 7 AMLD4)
Del. VO (EU) 2018/1108, Del. VO (EU) 2019/758, Del. VO (EU) 2024/595, EU
Kredit- und Finanzinstitute mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern, deren Recht gruppenweite Geldwäsche-Strategien nicht zulässt, etwa wegen Datenschutz- oder Bankgeheimnisvorschriften, müssen festgelegte Mindestmaßnahmen treffen: Risikobewertung, Information der Aufsicht und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen bis hin zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit. Gruppen sollten ihre Drittstaaten-Einheiten daraufhin prüfen und das Vorgehen in den Gruppenrichtlinien dokumentieren.
- 03.06.2019
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Geldwäsche: technische Standards der EBA zu Kontaktstellen, Drittländern und EuReCA (RTS)
Technische Standards der EBA zur Geldwäscheprävention nach der 4. Geldwäscherichtlinie und der EBA-Verordnung: zentrale Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, Mindestmaßnahmen für Gruppen mit Einheiten in Drittländern und die zentrale AML/CFT-Datenbank EuReCA.
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