RTS zur zentralen AML/CFT-Datenbank der EBA (EuReCA) (Art. 9a EBA-Verordnung)
Del. VO (EU) 2018/1108, Del. VO (EU) 2019/758, Del. VO (EU) 2024/595, EU
Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: legt fest, ab wann Schwächen in der Geldwäscheprävention eines Instituts wesentlich sind, welche Informationen die Behörden dazu und zu ergriffenen Maßnahmen an die EBA melden und wie die EBA diese Daten analysiert und weitergibt. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Meldepflichten; festgestellte wesentliche Mängel werden aber EU-weit zwischen den Behörden sichtbar.
- 07.03.2024
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Geldwäsche: technische Standards der EBA zu Kontaktstellen, Drittländern und EuReCA (RTS)
Technische Standards der EBA zur Geldwäscheprävention nach der 4. Geldwäscherichtlinie und der EBA-Verordnung: zentrale Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, Mindestmaßnahmen für Gruppen mit Einheiten in Drittländern und die zentrale AML/CFT-Datenbank EuReCA.
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