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ÜbersichtGeldwäschepräventionKonkretisiert: AMLA-Verordnung und EU-Geldwäscheverordnung
EBA

Del. VO (EU) 2018/1108, Del. VO (EU) 2019/758, Del. VO (EU) 2024/595, EU

Geldwäsche: technische Standards der EBA zu Kontaktstellen, Drittländern und EuReCA (RTS)

3 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 16.02.2024seit 10.08.2018

16.02.2024
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2024/595

RTS zur zentralen AML/CFT-Datenbank der EBA (EuReCA) (Art. 9a EBA-Verordnung)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: legt fest, ab wann Schwächen in der Geldwäscheprävention eines Instituts wesentlich sind, welche Informationen die Behörden dazu und zu ergriffenen Maßnahmen an die EBA melden und wie die EBA diese Daten analysiert und weitergibt. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Meldepflichten; festgestellte wesentliche Mängel werden aber EU-weit zwischen den Behörden sichtbar.

Anwendung ab 07.03.2024
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
14.05.2019
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2019/758

RTS zu Mindestmaßnahmen bei Geldwäscherisiken in bestimmten Drittländern (Art. 45 Abs. 7 AMLD4)

Kredit- und Finanzinstitute mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern, deren Recht gruppenweite Geldwäsche-Strategien nicht zulässt, etwa wegen Datenschutz- oder Bankgeheimnisvorschriften, müssen festgelegte Mindestmaßnahmen treffen: Risikobewertung, Information der Aufsicht und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen bis hin zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit. Gruppen sollten ihre Drittstaaten-Einheiten daraufhin prüfen und das Vorgehen in den Gruppenrichtlinien dokumentieren.

Anwendung ab 03.06.2019
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
10.08.2018
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2018/1108

RTS zu zentralen Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister (AMLD4)

Legt fest, unter welchen Kriterien ein Aufnahmemitgliedstaat von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die dort über Agenten oder Vertriebsstellen tätig sind, die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen kann, und welche Aufgaben diese im Geldwäsche-Bereich übernimmt. Betroffene Institute müssen prüfen, ob sie in ihren Tätigkeitsländern eine solche Kontaktstelle benötigen, und deren Aufgaben in ihr AML-Konzept einbinden.

Anwendung ab 30.08.2018
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗