Regulatory Radar ist kostenlos, ohne Anmeldung und ohne Paywall.
regulatoryradarvon Conformis
ÜbersichtGeldwäscheprävention
Bundesbank

EU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE

Finanzsanktionen & Embargos

8 Updates3 in den letzten 30 TagenStand 03.09.2026seit 27.05.2022

Mehr zum Rahmenwerk

EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar und verpflichten alle Unternehmen, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen einzufrieren und ihnen nichts bereitzustellen. Für Finanzinstitute bedeutet das laufendes Screening von Kunden, Zahlungen und Geschäftspartnern gegen die konsolidierte EU-Sanktionsliste sowie die unverzügliche Meldung eingefrorener Gelder an das Servicezentrum Finanzsanktionen der Bundesbank.

Verstöße sind nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar oder bußgeldbewehrt. Mit den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen wurde die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung geschaffen und die Ermittlungs- und Meldeinfrastruktur ausgebaut; die Sanktionspakete gegen Russland haben Umfang und Änderungsfrequenz der Vorgaben deutlich erhöht.

03.09.2026
UrteilNeuEuGHC-147/25

EuGH-Urteil zu Beweisanforderungen bei Kontrolle von Unternehmen durch sanktionierte Personen (C-147/25)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kontrolle einer Gesellschaft durch eine Person, die EU-restriktiven Maßnahmen unterliegt, objektiv und hinreichend gesichert nachgewiesen werden muss. Der autokratische Charakter eines politischen Regimes allein reicht nicht aus, um eine solche Kontrolle zu belegen. Nationale Behörden müssen die Kontrolle durch unmittelbare Beweise oder ein Bündel konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien belegen.

Original öffnen: curia.europa.eu
11.08.2026
VerordnungEU-Amtsblatt32026R0513R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von …

Diese Berichtigung korrigiert die Verordnung (EU) 2026/513 des Rates, die restriktive Maßnahmen gegen Belarus aufgrund seiner Rolle in Russlands Aggression gegen die Ukraine ändert. Die Korrektur betrifft spezifische redaktionelle Fehler oder Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Verordnung.

Original öffnen: eur-lex.europa.eu
11.08.2026
VerordnungEU-Amtsblatt32026R0506R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in …

Die Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 korrigiert einen Fehler in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Konkret wird in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2026/506 der Verweis auf „Artikel 3m Absatz 1“ durch „Artikel 3m Absatz 2“ ersetzt.

Original öffnen: eur-lex.europa.eu
12.03.2026
UrteilEuGHC-465/24

EuGH-Urteil zu Stimmrechten bei eingefrorenen Geldern (C-465/24 SBK Art)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Einfrieren von Geldern im Rahmen restriktiver Maßnahmen gegen Russland den Inhaber eines Anteilszertifikats kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, an einer Hauptversammlung der Anteilseigner teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Wertpapierzertifikate werden als Gelder eingestuft, und die Ausübung der damit verbundenen Rechte stellt eine Nutzung dieser Gelder dar.

Original öffnen: curia.europa.eu
26.02.2026
UrteilEuGHC-802/24

Schlussanträge des Generalanwalts zur Erfüllung von Ansprüchen russischer Organisationen (C-802/24)

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat in seinen Schlussanträgen dargelegt, dass das Verbot, Ansprüche russischer Organisationen aus Verträgen zu erfüllen, deren Erfüllung durch restriktive Maßnahmen beeinträchtigt ist, zur öffentlichen Ordnung der Union gehört. Dies bedeutet, dass nationale Gerichte prüfen müssen, ob Schiedssprüche diesem Verbot Rechnung tragen, und diese gegebenenfalls aufheben müssen.

Original öffnen: curia.europa.eu
05.02.2026
27.12.2022
27.05.2022