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GeldwäschepräventionUrteilEuGHC-147/25

EuGH-Urteil zu Beweisanforderungen bei Kontrolle von Unternehmen durch sanktionierte Personen (C-147/25)

EuGHEU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kontrolle einer Gesellschaft durch eine Person, die EU-restriktiven Maßnahmen unterliegt, objektiv und hinreichend gesichert nachgewiesen werden muss. Der autokratische Charakter eines politischen Regimes allein reicht nicht aus, um eine solche Kontrolle zu belegen. Nationale Behörden müssen die Kontrolle durch unmittelbare Beweise oder ein Bündel konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien belegen.

Dies betrifft Finanzinstitute und andere Unternehmen, die mit Sanktionen belegte Personen oder Unternehmen identifizieren und deren Vermögenswerte einfrieren müssen. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Beweisführung für die Kontrolle von Unternehmen im Kontext von EU-Sanktionen und betont die Notwendigkeit einer soliden faktischen Grundlage für solche Maßnahmen. Nationale Gerichte müssen die Rechtmäßigkeit von Einfrierungsmaßnahmen überprüfen, ohne jedoch die Frage einer Bedrohung der nationalen Sicherheit beurteilen zu müssen.

Die Begründung für das Einfrieren von Geldern muss den Betroffenen so bald wie möglich mitgeteilt werden, um deren Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine vorherige Anhörung oder Mitteilung ist nicht erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme nicht zu gefährden.

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Finanzsanktionen und Embargos: unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungs- und Verfügungsverbote, Meldepflichten gegenüber der Bundesbank, Außenwirtschaftsrecht und die Sanktionsdurchsetzung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

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