Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in …
EU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE
Die Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 korrigiert einen Fehler in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Konkret wird in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2026/506 der Verweis auf „Artikel 3m Absatz 1“ durch „Artikel 3m Absatz 2“ ersetzt.
Diese Änderung betrifft Finanzdienstleistungsunternehmen, die von den restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland betroffen sind. Die Korrektur ist relevant für die korrekte Anwendung und Auslegung der Sanktionsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 3m genannten Bestimmungen. PwC Legal weist in einem Fachbeitrag auf die Notwendigkeit einer neuen Compliance-Architektur für Finanzdienstleister hin, was die Bedeutung präziser Regelungen unterstreicht.
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Finanzsanktionen und Embargos: unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungs- und Verfügungsverbote, Meldepflichten gegenüber der Bundesbank, Außenwirtschaftsrecht und die Sanktionsdurchsetzung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
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