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GeldwäschepräventionUrteilEuGHC-802/24

Schlussanträge des Generalanwalts zur Erfüllung von Ansprüchen russischer Organisationen (C-802/24)

EuGHEU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat in seinen Schlussanträgen dargelegt, dass das Verbot, Ansprüche russischer Organisationen aus Verträgen zu erfüllen, deren Erfüllung durch restriktive Maßnahmen beeinträchtigt ist, zur öffentlichen Ordnung der Union gehört. Dies bedeutet, dass nationale Gerichte prüfen müssen, ob Schiedssprüche diesem Verbot Rechnung tragen, und diese gegebenenfalls aufheben müssen.

Dies ist relevant für Unternehmen, die Verträge mit russischen Parteien haben, insbesondere wenn diese Verträge von EU-Sanktionen betroffen sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Einhaltung von EU-Sanktionen auch in Schiedsverfahren sicherzustellen. Schiedsgerichte dürfen zwar mit solchen Ansprüchen befasst werden, dürfen ihnen aber nicht stattgeben, wenn sie gegen die restriktiven Maßnahmen verstoßen. Nationale Gerichte müssen die Einhaltung dieser Vorschriften durch Schiedsgerichte kontrollieren.

Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend; das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. Nationale Gerichte, die mit ähnlichen Fragen befasst sind, müssen die endgültige Entscheidung des EuGH berücksichtigen.

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Finanzsanktionen und Embargos: unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungs- und Verfügungsverbote, Meldepflichten gegenüber der Bundesbank, Außenwirtschaftsrecht und die Sanktionsdurchsetzung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

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