Governance & AuslagerungDurchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2023/2083
ITS zu Datenvorlagen für Käufer von Kreditverträgen (Art. 16 Kreditzweitmarktrichtlinie)
EBA/GL/2023/09, EBA/GL/2024/12, DVO (EU) 2023/2083, EU
Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge verkaufen, müssen potenziellen Käufern die Informationen zu den Kreditrisikopositionen im Anlagebuch in den vorgegebenen Datenvorlagen bereitstellen. Die Vorlagen unterscheiden zwischen Pflicht- und optionalen Datenfeldern; verkaufende Institute müssen ihre Datenbestände für Portfolioverkäufe danach aufbereiten.
- 19.10.2023
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Kreditzweitmarkt: EBA-Leitlinien für Kreditdienstleister und ITS zu Datenvorlagen für Kreditverkäufe
Pflichten nach der Kreditzweitmarktrichtlinie: Eignung der Geschäftsleitung zugelassener Kreditdienstleister, Beschwerdemanagement gegenüber Kreditnehmern sowie die Datenvorlagen, mit denen Kreditinstitute Käufern von Kreditverträgen Informationen bereitstellen.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Kreditzweitmarkt: EBA-Leitlinien für Kreditdienstleister und ITS zu Datenvorlagen für Kreditverkäufe
- 24.07.2024Joint-Committee-Leitlinien zum Beschwerdemanagement gelten künftig auch für Kreditdienstleister
- 15.12.2023Leitlinien zur Eignung der Geschäftsleitung von Kreditdienstleistern
- 09.11.2023Konsultation zum Beschwerdemanagement von Kreditdienstleistern
- 19.04.2023Konsultation zur Eignung der Geschäftsleitung von Kreditdienstleistern