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Alle Updates zu EBA-Leitlinien zur Offenlegung (Säule 3): Wesentlichkeit, Vertraulichkeit, Indikatoren der Systemrelevanz
Eigenmittel & AufsichtsrechtLeitlinienEBAEBA/GL/2014/14

Säule-3-Offenlegung: Leitlinien zu Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Vertraulichkeit

EBAEBA/GL/2014/14, EBA/GL/2020/14, EBA/GL/2023/10, EU

Institute dürfen Säule-3-Angaben nur weglassen, wenn sie unwesentlich, geschützt oder vertraulich sind, und müssen das in einer Offenlegungsrichtlinie begründen und dokumentieren. Die Teile zur Offenlegungshäufigkeit sind seit CRR II durch die festen Fristen der Art. 433a bis 433c CRR überholt; Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsregeln gelten laut EBA weiter.

23.06.2015
Anwendung ab

Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zur Offenlegung (Säule 3): Wesentlichkeit, Vertraulichkeit, Indikatoren der Systemrelevanz

EBA-Leitlinien zur Säule-3-Offenlegung: wann Institute Angaben als unwesentlich, geschützt oder vertraulich weglassen dürfen und wie sie das begründen, sowie die jährliche Offenlegung der Indikatoren zur globalen Systemrelevanz durch G-SRI und Institute mit einer Gesamtrisikopositionsmessgröße über 200 Mrd. EUR.

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