Eigenmittel & AufsichtsrechtLeitlinienEBAEBA/GL/2014/14
Säule-3-Offenlegung: Leitlinien zu Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Vertraulichkeit
EBA/GL/2014/14, EBA/GL/2020/14, EBA/GL/2023/10, EU
Institute dürfen Säule-3-Angaben nur weglassen, wenn sie unwesentlich, geschützt oder vertraulich sind, und müssen das in einer Offenlegungsrichtlinie begründen und dokumentieren. Die Teile zur Offenlegungshäufigkeit sind seit CRR II durch die festen Fristen der Art. 433a bis 433c CRR überholt; Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsregeln gelten laut EBA weiter.
- 23.06.2015
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zur Offenlegung (Säule 3): Wesentlichkeit, Vertraulichkeit, Indikatoren der Systemrelevanz
EBA-Leitlinien zur Säule-3-Offenlegung: wann Institute Angaben als unwesentlich, geschützt oder vertraulich weglassen dürfen und wie sie das begründen, sowie die jährliche Offenlegung der Indikatoren zur globalen Systemrelevanz durch G-SRI und Institute mit einer Gesamtrisikopositionsmessgröße über 200 Mrd. EUR.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu EBA-Leitlinien zur Offenlegung (Säule 3): Wesentlichkeit, Vertraulichkeit, Indikatoren der Systemrelevanz
- 20.12.2023Geänderte Leitlinien zur Offenlegung der Indikatoren der Systemrelevanz
- 01.08.2023Konsultation zur Änderung der Leitlinien zu Indikatoren der Systemrelevanz
- 29.09.2022Indikatoren der Systemrelevanz: Bankenunion als eigene Größe in der G-SRI-Methodik
- 04.11.2020Leitlinien zur Offenlegung der Indikatoren der Systemrelevanz nach CRD V