Eigenmittel & AufsichtsrechtLeitlinienEBAEBA/GL/2026/05
Geänderte Leitlinien zur Ausfalldefinition: 90 Tage Verzug beim regresslosen Factoring, Anpassung an CRR III
EBA/GL/2016/07, EBA/GL/2026/05, EU
Beim regresslosen Factoring wird die Ausnahmefrist für überfällige Rechnungen von 30 auf 90 Tage verlängert, um die Praxis des Forderungskaufs abzubilden. Die Schwelle von 1 % Barwertverlust für die Einstufung einer Restrukturierung als Ausfall bleibt bestehen. Die Leitlinien werden an die Änderungen durch CRR III angepasst und gelten ab 19.10.2026.
- 19.10.2026
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition (Art. 178 CRR)
EBA-Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition nach Art. 178 CRR: 90-Tage-Verzug, Wesentlichkeitsschwellen, Indikatoren für unwahrscheinliche Rückzahlung, Rückkehr in den Nicht-Ausfall-Status und Behandlung von Factoring.
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