Geänderte Leitlinien zur Ausfalldefinition: 90 Tage Verzug beim regresslosen Factoring, Anpassung an CRR III
Beim regresslosen Factoring wird die Ausnahmefrist für überfällige Rechnungen von 30 auf 90 Tage verlängert, um die Praxis des Forderungskaufs abzubilden. Die Schwelle von 1 % Barwertverlust für die Einstufung einer Restrukturierung als Ausfall bleibt bestehen. Die Leitlinien werden an die Änderungen durch CRR III angepasst und gelten ab 19.10.2026.