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ÜbersichtEigenmittel & AufsichtsrechtKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

EBA/GL/2016/07, EBA/GL/2026/05, EU

EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition (Art. 178 CRR)

3 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 07.05.2026seit 28.09.2016

07.05.2026
LeitlinienEBAEBA/GL/2026/05

Geänderte Leitlinien zur Ausfalldefinition: 90 Tage Verzug beim regresslosen Factoring, Anpassung an CRR III

Beim regresslosen Factoring wird die Ausnahmefrist für überfällige Rechnungen von 30 auf 90 Tage verlängert, um die Praxis des Forderungskaufs abzubilden. Die Schwelle von 1 % Barwertverlust für die Einstufung einer Restrukturierung als Ausfall bleibt bestehen. Die Leitlinien werden an die Änderungen durch CRR III angepasst und gelten ab 19.10.2026.

Anwendung ab 19.10.2026
Original öffnen: eba.europa.eu
02.07.2025
28.09.2016