Leitlinien zum fiktiven Abzinsungssatz für variable Vergütung beim Bonus-Cap
EBA/GL/2021/04, EBA/GL/2014/01, Art. 74, 75, 92, 94 CRD, EU
Wo der Mitgliedstaat das Wahlrecht nutzt, dürfen Institute bis zu 25 % der variablen Vergütung, die in mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gezahlt wird, bei der Berechnung des Bonus-Caps abzinsen. Die Leitlinien legen die Berechnung fest (Inflation, Zinssatz von EU-Staatsanleihen, Anreizfaktor je nach Zurückbehaltungsdauer); anwendbar für variable Vergütung ab dem Leistungsjahr 2014.
- 27.05.2014
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zu einer soliden Vergütungspolitik (CRD)
EBA-Leitlinien zur Ausgestaltung der Vergütungspolitik nach CRD: Governance des Vergütungssystems, geschlechtsneutrale Vergütung, Abgrenzung fixer und variabler Vergütung, Bonus-Cap, Zurückbehaltung, Auszahlung in Instrumenten, Malus und Clawback sowie der fiktive Abzinsungssatz für langfristig zurückbehaltene variable Vergütung. In Deutschland über die InstitutsVergV umgesetzt.
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