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ÜbersichtGovernance & AuslagerungKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

EBA/GL/2021/04, EBA/GL/2014/01, Art. 74, 75, 92, 94 CRD ↗, EU

EBA-Leitlinien zu einer soliden Vergütungspolitik (CRD)

3 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 02.07.2021seit 27.03.2014

02.07.2021
LeitlinienEBAEBA/GL/2021/04

Überarbeitete Vergütungsleitlinien nach CRD V: geschlechtsneutrale Vergütung, Anwendung ab 31.12.2021

Institute müssen eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für alle Mitarbeitenden anwenden und die CRD-V-Ausnahmen von Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten (kleine Institute, geringe variable Vergütung) nach den Vorgaben der Leitlinien nutzen. Klargestellt werden Halteprämien, Abfindungen und die Anwendung auf Gruppenebene bei Tochterunternehmen unter IFD, OGAW- oder AIFM-Richtlinie. Anwendung ab 31.12.2021; die Leitlinien von 2015 sind damit aufgehoben.

Anwendung ab 31.12.2021
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
21.12.2015
LeitlinienEBAEBA/GL/2015/22

Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik nach CRD IV: Bonus-Cap und Risikoträger, Anwendung ab 01.01.2017

Institute mussten alle Vergütungsbestandteile eindeutig als fix oder variabel einordnen, damit der Bonus-Cap einheitlich berechnet wird, und die Behandlung von Zulagen, Antrittsprämien, Halteprämien und Abfindungen festlegen. Dazu Vorgaben zur Governance des Vergütungssystems, zur Identifizierung der Risikoträger, zur Zurückbehaltung und zu Ex-post-Risikoanpassungen. Anwendung ab 01.01.2017, ersetzt die CEBS-Leitlinien von 2010; in Deutschland mit der InstitutsVergV-Änderung 2017 umgesetzt, seit 31.12.2021 durch EBA/GL/2021/04 abgelöst.

Anwendung ab 01.01.2017
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
27.03.2014
LeitlinienEBAEBA/GL/2014/01

Leitlinien zum fiktiven Abzinsungssatz für variable Vergütung beim Bonus-Cap

Wo der Mitgliedstaat das Wahlrecht nutzt, dürfen Institute bis zu 25 % der variablen Vergütung, die in mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gezahlt wird, bei der Berechnung des Bonus-Caps abzinsen. Die Leitlinien legen die Berechnung fest (Inflation, Zinssatz von EU-Staatsanleihen, Anreizfaktor je nach Zurückbehaltungsdauer); anwendbar für variable Vergütung ab dem Leistungsjahr 2014.

Anwendung ab 27.05.2014
Original öffnen: eba.europa.eu ↗