Überarbeitete Vergütungsleitlinien nach CRD V: geschlechtsneutrale Vergütung, Anwendung ab 31.12.2021
EBA/GL/2021/04, EBA/GL/2014/01, Art. 74, 75, 92, 94 CRD, EU
Institute müssen eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für alle Mitarbeitenden anwenden und die CRD-V-Ausnahmen von Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten (kleine Institute, geringe variable Vergütung) nach den Vorgaben der Leitlinien nutzen. Klargestellt werden Halteprämien, Abfindungen und die Anwendung auf Gruppenebene bei Tochterunternehmen unter IFD, OGAW- oder AIFM-Richtlinie. Anwendung ab 31.12.2021; die Leitlinien von 2015 sind damit aufgehoben.
- 31.12.2021
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zu einer soliden Vergütungspolitik (CRD)
EBA-Leitlinien zur Ausgestaltung der Vergütungspolitik nach CRD: Governance des Vergütungssystems, geschlechtsneutrale Vergütung, Abgrenzung fixer und variabler Vergütung, Bonus-Cap, Zurückbehaltung, Auszahlung in Instrumenten, Malus und Clawback sowie der fiktive Abzinsungssatz für langfristig zurückbehaltene variable Vergütung. In Deutschland über die InstitutsVergV umgesetzt.
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