Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik nach CRD IV: Bonus-Cap und Risikoträger, Anwendung ab 01.01.2017
EBA/GL/2021/04, EBA/GL/2014/01, Art. 74, 75, 92, 94 CRD, EU
Institute mussten alle Vergütungsbestandteile eindeutig als fix oder variabel einordnen, damit der Bonus-Cap einheitlich berechnet wird, und die Behandlung von Zulagen, Antrittsprämien, Halteprämien und Abfindungen festlegen. Dazu Vorgaben zur Governance des Vergütungssystems, zur Identifizierung der Risikoträger, zur Zurückbehaltung und zu Ex-post-Risikoanpassungen. Anwendung ab 01.01.2017, ersetzt die CEBS-Leitlinien von 2010; in Deutschland mit der InstitutsVergV-Änderung 2017 umgesetzt, seit 31.12.2021 durch EBA/GL/2021/04 abgelöst.
- 01.01.2017
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zu einer soliden Vergütungspolitik (CRD)
EBA-Leitlinien zur Ausgestaltung der Vergütungspolitik nach CRD: Governance des Vergütungssystems, geschlechtsneutrale Vergütung, Abgrenzung fixer und variabler Vergütung, Bonus-Cap, Zurückbehaltung, Auszahlung in Instrumenten, Malus und Clawback sowie der fiktive Abzinsungssatz für langfristig zurückbehaltene variable Vergütung. In Deutschland über die InstitutsVergV umgesetzt.
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