MeldewesenLeitlinienEBAEBA/GL/2024/04
Leitlinien zur Nachmeldung historischer Daten im EBA-Meldewesen
EBA/GL/2019/05, EBA/GL/2024/04, EU
Entdecken Institute Fehler in bereits gemeldeten Daten, müssen sie die aktuelle Meldung unverzüglich korrigieren und betroffene Vorperioden mindestens ein Kalenderjahr zurück nachmelden, bei Monatsmeldungen mindestens sechs Monate. Das gilt für alle Aufsichts- und Abwicklungsmeldungen nach dem EBA-Meldewesen, auch für Wertpapier- und Zahlungsinstitute. Anwendung ab 17.10.2024.
- 17.10.2024
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zum Meldewesen: Refinanzierungspläne und Nachmeldung historischer Daten
EBA-Leitlinien zum Meldewesen außerhalb der ITS: einheitliche Vorlagen für die Refinanzierungspläne der größten Kreditinstitute und ein gemeinsamer Ansatz, wie weit Institute fehlerhafte Meldedaten rückwirkend korrigieren und nachmelden müssen.
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