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ÜbersichtMeldewesennur bei aufsichtlicher MeldepflichtKonkretisiert: Aufsichtliches Meldewesen COREP/FINREP (DVO (EU) 2024/3117)
EBA

EBA/GL/2019/05, EBA/GL/2024/04 ↗, EU

EBA-Leitlinien zum Meldewesen: Refinanzierungspläne und Nachmeldung historischer Daten

4 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 09.04.2024seit 19.06.2014

09.04.2024
LeitlinienEBAEBA/GL/2024/04

Leitlinien zur Nachmeldung historischer Daten im EBA-Meldewesen

Entdecken Institute Fehler in bereits gemeldeten Daten, müssen sie die aktuelle Meldung unverzüglich korrigieren und betroffene Vorperioden mindestens ein Kalenderjahr zurück nachmelden, bei Monatsmeldungen mindestens sechs Monate. Das gilt für alle Aufsichts- und Abwicklungsmeldungen nach dem EBA-Meldewesen, auch für Wertpapier- und Zahlungsinstitute. Anwendung ab 17.10.2024.

Anwendung ab 17.10.2024
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
18.04.2023
09.12.2019
LeitlinienEBAEBA/GL/2019/05

Überarbeitete Leitlinien zu Refinanzierungsplänen: Senioritäten, GuV-Prognose, FINREP-Abgleich

Die größten Kreditinstitute eines Mitgliedstaats, die von der Aufsicht einbezogen werden, melden ihre Refinanzierungspläne in neuen Vorlagen: Marktrefinanzierung nach Rang (u. a. MREL-fähige Instrumente), Prognose der GuV und Definitionen wie im FINREP. Kleine, nicht komplexe Institute erhalten Erleichterungen. Erster Meldestichtag 31.12.2020; ersetzt EBA/GL/2014/04.

Anwendung ab 31.12.2020
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
19.06.2014