Leitlinien zur Nachmeldung historischer Daten im EBA-Meldewesen
Entdecken Institute Fehler in bereits gemeldeten Daten, müssen sie die aktuelle Meldung unverzüglich korrigieren und betroffene Vorperioden mindestens ein Kalenderjahr zurück nachmelden, bei Monatsmeldungen mindestens sechs Monate. Das gilt für alle Aufsichts- und Abwicklungsmeldungen nach dem EBA-Meldewesen, auch für Wertpapier- und Zahlungsinstitute. Anwendung ab 17.10.2024.