Eigenmittel & AufsichtsrechtLeitlinienEBAEBA/GL/2026/03
Finale Leitlinien zu Instrumenten für das Dotationskapital von Drittlandzweigstellen
EBA/GL/2026/08, EBA/GL/2026/03, EU
Neben Barmitteln und Schuldtiteln von EU-Zentralstaaten und -Zentralbanken dürfen Drittlandzweigstellen ihr Dotationskapital auch mit Instrumenten öffentlicher Emittenten oder Garanten halten, die im KSA ein Risikogewicht von 0 % erhalten. Die Zweigstellen müssen operative Mindestbedingungen erfüllen, damit die Mittel im Abwicklungs- oder Liquidationsfall sofort verfügbar sind. Anwendung ab 11.01.2027.
- 11.01.2027
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zur Zulassung von Drittlandzweigstellen (CRD VI)
Informationen, Prüfkriterien, Formulare und Verfahren für die Zulassung von Zweigstellen von Drittlandkreditinstituten im neuen CRD-VI-Regime, das ab 11.01.2027 gilt; in Deutschland umgesetzt durch das BRUBEG in den §§ 53c ff. KWG; dazu die zulässigen Instrumente für das Dotationskapital.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu EBA-Leitlinien zur Zulassung von Drittlandzweigstellen (CRD VI)
- 27.07.2026ITS zu den Meldungen von Drittlandzweigstellen nach CRD VI
- 07.07.2026Finale Leitlinien zur Zulassung von Drittlandzweigstellen: Anwendung ab 11.01.2027
- 30.03.2026BRUBEG: Erlaubnispflicht und Risikoklassen für CRD-Drittstaatenzweigstellen im KWG (§§ 53c ff.)
- 03.11.2025Konsultation zu Leitlinien für die Zulassung von Drittlandzweigstellen
- 11.07.2025Konsultation zu Instrumenten für das Dotationskapital von Drittlandzweigstellen