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ÜbersichtEigenmittel & AufsichtsrechtKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

EBA/GL/2026/08 ↗, EU

EBA-Leitlinien zur Zulassung von Drittlandzweigstellen (CRD VI)

4 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 27.07.2026seit 03.11.2025

27.07.2026
07.07.2026
30.03.2026
GesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

BRUBEG: Erlaubnispflicht und Risikoklassen für CRD-Drittstaatenzweigstellen im KWG (§§ 53c ff.)

Zweigstellen von Instituten aus Drittstaaten, die in Deutschland Einlagen-, Kredit- oder Garantiegeschäft betreiben, brauchen eine eigene Erlaubnis. Klasse 1 (Bilanzsumme ab 5 Mrd. €, wesentliches Einlagengeschäft oder nicht klein und nicht komplex) muss Kapital von 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten, mindestens 10 Mio. €, gesondert vorhalten; Klasse 2 erhält Erleichterungen bei Kapital, Liquidität und Meldungen. Ab 10 Mrd. € Zweigstellenaktiva oder 40 Mrd. € in der EU kann die BaFin eine Tochtergesellschaft verlangen (§ 53ci KWG). Die §§ 53c bis 53cq gelten ab 11.01.2027, die Meldepflichten an die Bundesbank (§§ 53ck, 53cl KWG) bereits jetzt (§ 64c Abs. 5 KWG). Bis 10.01.2027 erteilte Erlaubnisse gelten nur fort, wenn die BaFin dies beschließt und die Zweigstelle die neuen Anforderungen erfüllt (§ 53cc Abs. 6 KWG); bestehende Zweigstellen werden dafür aufsichtlich überprüft, Fragen zum Markteintritt beantwortet die BaFin unter licensingTCB@bafin.de.

Anwendung ab 11.01.2027
Original öffnen: recht.bund.de ↗
03.11.2025