Behandlung von Bankgarantien als Initial Margin bei der KCCP-Berechnung (EBA Q&A 2026_7937)
VO (EU) 648/2012, VO (EU) 2024/2987, EU
Die EBA hat eine Frage zur Behandlung von Bankgarantien bei der Berechnung des hypothetischen Kapitals (KCCP) von CCPs gemäß Artikel 50a EMIR abgelehnt. Konkret ging es darum, ob Bankgarantien, die von Clearing-Mitgliedern als Initial Margin gestellt werden, im Rahmen der SA-CCR-Methodik als Teil der Net Independent Collateral Amount (NICA) anerkannt werden können.
Die EBA begründet die Ablehnung damit, dass die regulatorischen Vorgaben in der CRR, insbesondere Artikel 197 und 276, bereits klar und eindeutig sind. Diese Artikel listen die zulässigen finanziellen Sicherheiten auf, zu denen Bankgarantien nicht gehören. Bankgarantien werden als ungedeckte Kreditabsicherung behandelt und können nicht wie andere Sicherheiten liquidiert oder abgetrennt werden.
Die Frage wurde abgelehnt, da die bestehenden Regelungen ausreichend Klarheit bieten und keine weitere Interpretation erforderlich ist. Dies bedeutet, dass CCPs Bankgarantien bei der Berechnung des KCCP nicht als NICA anrechnen können.
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