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Alle Updates zu Fit & Proper: Eignung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen
Governance & AuslagerungGesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

BRUBEG in Kraft: Fit & Proper für Inhaber von Schlüsselfunktionen im KWG (§ 25e KWG)

BGBlEBA/GL/2021/06, §§ 25c–25e KWG, BaFin-Rundschreiben 11/2025, EU+DE

Seit 31.03.2026 müssen Inhaber von Schlüsselfunktionen fachlich geeignet und zuverlässig sein (§ 25e KWG); die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Leiter Finanzen gelten als Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen (§ 1 Abs. 2d KWG). Institute brauchen Verfahren zur Identifizierung und zur laufenden Eignungsprüfung, die Geschäftsleiter verantworten sie persönlich (§ 25c Abs. 4a Nr. 7 KWG). Große Unternehmen zeigen Ernennung und Abberufung der BaFin an (§ 24 Abs. 1 Nr. 15b, 16 KWG); die BaFin kann die Abberufung verlangen und Zwangsgelder unmittelbar gegen die Personen verhängen (§ 25e Abs. 3, § 50 KWG). Geschäftsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsorgans großer Unternehmen sind spätestens 30 Arbeitstage vor Amtsübernahme anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 15 KWG); die Frist gilt für Anzeigepflichten, die ab 01.04.2026 entstehen (§ 64c Abs. 2 KWG).

31.03.2026
Anwendung ab

Zum Rahmenwerk: Fit & Proper: Eignung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen

Eignungsanforderungen an Geschäftsleiter, Aufsichtsorgane und Inhaber von Schlüsselfunktionen: fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit, Zeitverfügbarkeit, kollektive Eignung und Diversität. Dazu Anzeige- und Prüfverfahren bei BaFin, Bundesbank und EZB. Seit dem BRUBEG (31.03.2026) gilt im KWG ein eigenes Eignungsregime für Inhaber von Schlüsselfunktionen (§ 25e KWG).

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