Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht nach Artikel 26 Absatz 3 CRR auf Wertpapierfirmen (Q&A 2026_7987)
VO (EU) 2019/2033, RL (EU) 2019/2034, EU
Die EBA hat eine Anfrage zur Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 26 Absatz 3 CRR für Wertpapierfirmen, die der IFR unterliegen, abgelehnt. Die Anfrage bezog sich darauf, ob Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 eine vorherige Genehmigung ihrer zuständigen Behörde benötigen, um die Emission von Kapitalinstrumenten als CET1-Instrumente einzustufen.
Die EBA begründete die Ablehnung damit, dass die betreffende Frage bereits im regulatorischen Rahmen geklärt und eindeutig behandelt wird. Artikel 26 Absatz 3 CRR besagt, dass Institute die Emission von Kapitalinstrumenten nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden als CET1-Instrumente einstufen dürfen. Die IFR verweist in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i auf Teil Zwei, Titel I, Kapitel 2 der CRR für die Definition von CET1-Kapital.
Die Ablehnung deutet darauf hin, dass die EBA die bestehenden Regelungen als ausreichend klar erachtet und keine weiteren Erläuterungen für notwendig hält. Dies bedeutet für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, dass sie die bestehenden Vorschriften des Artikels 26 Absatz 3 CRR in Verbindung mit der IFR genau prüfen müssen, um die korrekte Einstufung von Kapitalinstrumenten sicherzustellen.
Zum Rahmenwerk: IFR / IFD: Wertpapierinstitute
Eigenes Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute mit K-Faktoren anstelle bankaufsichtlicher Eigenmittelanforderungen.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu IFR / IFD: Wertpapierinstitute
- 15.06.2026EBA-Rückweisung: Konsolidierter ICARA-Prozess für Wertpapierfirmen (2026_7891)
- 11.05.2026Ablehnung der Anfrage zur proportionalen Anwendung von K-ASA bei MTF-Verwahrungsmodellen (EBA Q&A 2026_7836)
- 12.05.2021Wertpapierinstitutsgesetz: eigenes Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute
- 05.12.2019IFR und IFD im Amtsblatt: K-Faktoren statt Bankenaufsichtsrecht