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Eigenmittel & AufsichtsrechtRundschreibenBaFin11/2026

BaFin-Rundschreiben zu Treuhändern bei Pfandbriefbanken (11/2026 BA)

BaFinPfandBG, RL (EU) 2019/2162, VO (EU) 2019/2160, EU+DE

Das Rundschreiben 11/2026 (BA) der BaFin konkretisiert die Anforderungen an Treuhänder und deren Stellvertreter bei Pfandbriefbanken gemäß §§ 7 ff. PfandBG. Es bietet praktische Hilfestellungen für die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bei Bestellung und Verlängerung des Treuhänderamtes. Das Rundschreiben ersetzt die bisherigen FAQs zu diesem Thema.

Es richtet sich an Pfandbriefbanken und Bewerber für ein Treuhänderamt. Treuhänder müssen natürliche Personen sein, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, unabhängig von der Pfandbriefbank sind, zuverlässig sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die BaFin legt dar, welche Kriterien für die Beurteilung von Fachkenntnissen, Unabhängigkeit (insbesondere im Hinblick auf Interessenkonflikte und frühere Beschäftigungsverhältnisse) und Zuverlässigkeit (persönliches Verhalten, Geschäftsgebaren, straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Aspekte) herangezogen werden.

Die Bestellung erfolgt durch die BaFin, in der Regel für fünf Jahre, wobei die Pfandbriefbank Vorschläge unterbreitet. Das Rundschreiben gilt ab dem 14.09.2026. Es enthält eine detaillierte Liste der einzureichenden Unterlagen, darunter Lebenslauf, Straffreiheitserklärung, Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

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Emission gedeckter Schuldverschreibungen: Deckungsregister, Treuhänder, Liquiditätspuffer, Beleihungswerte und das EU-Label „European Covered Bond (Premium)“. Das Pfandbriefgesetz setzt die Covered-Bond-Richtlinie um.

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