Aufsichtsrechtliche Einordnung einzelner Ausstattungsmerkmale von Unternehmensanleihen auf Grundlage der PRIIPs-VO
VO (EU) 1286/2014, EU
Die BaFin präzisiert in diesem Merkblatt die aufsichtsrechtliche Einordnung von Unternehmensanleihen im Kontext der PRIIPs-Verordnung. Sie erläutert, welche Ausstattungsmerkmale dazu führen, dass eine Unternehmensanleihe als „verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger“ (PRIP) gilt und somit den Informationspflichten der PRIIPs-VO unterliegt.
Merkmale wie unbestimmte Laufzeit, Nachrangigkeit, feste Verzinsung oder ein Kündigungsrecht des Emittenten/Gläubigers führen demnach allein nicht zu einer Einstufung als PRIP. Entscheidend ist vielmehr, ob der rückzahlbare Betrag der Anleihe Schwankungen unterliegt, die von einem Referenzwert oder der Entwicklung eines nicht direkt vom Kleinanleger erworbenen Vermögenswerts abhängen. Die BaFin stellt klar, dass Zinsindizes wie Euribor oder Libor ausnahmsweise nicht zur PRIP-Qualifizierung führen, es sei denn, es liegt eine weitergehende Strukturierung vor. Auch emittenten- oder konzernbezogene Gewinnkennzahlen als interne Referenzwerte führen grundsätzlich nicht zur Einstufung als PRIP. Umtausch- oder Bezugsrechte auf andere Wertpapiere hingegen qualifizieren eine Anleihe als PRIP.
Die Bewertung, ob eine Unternehmensanleihe als PRIP einzustufen ist, obliegt den Herstellern und Vertreibern von Anlageprodukten. Sie müssen die wirtschaftlichen Merkmale und Geschäftsbedingungen jedes Produkts im Einzelfall prüfen. Das Merkblatt bietet hierfür eine wichtige Orientierungshilfe und schafft Rechtssicherheit für Emittenten und Vertreiber von Unternehmensanleihen, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Basisinformationsblättern.
Zum Rahmenwerk: PRIIPs: Basisinformationsblatt
Standardisiertes Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte, das Privatkunden vor Vertragsschluss auszuhändigen ist.
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