Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 des Rates vom 12. Oktober 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale …
EU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 des Rates aktualisiert die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Maßnahmen werden aufgrund von Handlungen verhängt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
Finanzinstitute müssen prüfen, ob sie Geschäftsbeziehungen zu den neu gelisteten Personen oder Organisationen unterhalten. Dies erfordert eine sofortige Überprüfung der Kunden- und Transaktionsdaten, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die gelisteten Parteien bereitgestellt werden.
Die Verordnung ist am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten.
Zum Rahmenwerk: Finanzsanktionen & Embargos
Finanzsanktionen und Embargos: unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungs- und Verfügungsverbote, Meldepflichten gegenüber der Bundesbank, Außenwirtschaftsrecht und die Sanktionsdurchsetzung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
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- 12.10.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/2278 des Rates vom 12. Oktober 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
- 09.10.2026Durchführungsverordnung zu restriktiven Maßnahmen gegen Personen im Sudan (2026/2262)
- 09.10.2026Verordnung (EU) 2026/2259 des Rates vom 9. Oktober 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
- 09.10.2026Durchführungsverordnung zur Änderung der Sanktionsliste für Nicaragua (EU 2026/2271)
- 27.12.2022Sanktionsdurchsetzungsgesetz II: Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und Meldepflichten