Durchführungsverordnung zu restriktiven Maßnahmen gegen Personen im Sudan (2026/2262)
EU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE
Diese Durchführungsverordnung des Rates aktualisiert die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Sie fügt eine natürliche Person hinzu, die für Handlungen verantwortlich ist, welche die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben.
Die Verordnung betrifft Finanzinstitute und andere Wirtschaftsteilnehmer, die mit den gelisteten Personen und Organisationen in Kontakt treten könnten. Sie müssen sicherstellen, dass sie keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung stellen oder von diesen erhalten.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Finanzsanktionen und Embargos: unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungs- und Verfügungsverbote, Meldepflichten gegenüber der Bundesbank, Außenwirtschaftsrecht und die Sanktionsdurchsetzung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
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