Durchführungsverordnung (EU) 2026/2191 des Rates vom 28. September 2026 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen …
EU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2191 des Rates aktualisiert die Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo verhängt wurden. Es handelt sich um eine Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die die Grundlage für diese Sanktionen bildet.
Diese Aktualisierung ist für Finanzinstitute und andere Unternehmen relevant, die Geschäftsbeziehungen mit Akteuren in oder mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo unterhalten. Sie müssen sicherstellen, dass sie keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die gelisteten Personen oder Organisationen bereitstellen und deren Vermögenswerte einfrieren.
Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Zum Rahmenwerk: Finanzsanktionen & Embargos
Finanzsanktionen und Embargos: unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungs- und Verfügungsverbote, Meldepflichten gegenüber der Bundesbank, Außenwirtschaftsrecht und die Sanktionsdurchsetzung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
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- 28.09.2026Durchführungsverordnung zur Änderung der Sanktionsliste betreffend die Ukraine (EU) 2026/2184
- 24.09.2026Durchführungsverordnung zur Änderung der Sanktionsliste wegen Russlands destabilisierender Aktivitäten (EU) 2026/2165
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- 22.09.2026Durchführungsverordnung zur Aktualisierung restriktiver Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen in Afghanistan (EU) 2026/2138
- 27.12.2022Sanktionsdurchsetzungsgesetz II: Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und Meldepflichten