Durchführungsverordnung zur Änderung der Sanktionsliste (Ukraine) (EU) 2026/2263
EU-Sanktions-VOen, AWG, AWV, SanktDG, EU+DE
Diese Durchführungsverordnung ändert die Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen festlegt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Konkret wird der Anhang I der Verordnung geändert, um eine neue Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.
Die Aufnahme in Anhang I bedeutet, dass die gelistete Person einem Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen unterliegt. Dies betrifft Finanzinstitute und andere Wirtschaftsbeteiligte, die Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhalten oder Vermögenswerte für sie halten, da sie die Sanktionen umsetzen müssen.
Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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