BaFin passt Verwaltungspraxis an ESMA-Leitlinien zu nachhaltigen Fondsnamen an
VO (EU) 2019/2088, EU
Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen an die neuen ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen angepasst. Diese Leitlinien legen erstmals europaweit einheitliche Bedingungen fest, unter denen Fonds nachhaltigkeitsbezogene Begriffe wie „Umwelt“, „Soziales“ oder „Governance“ im Namen führen dürfen. Damit soll sichergestellt werden, dass Fondsnamen die Anlagestrategie und -ziele korrekt widerspiegeln und Anleger nicht irreführen.
Die ESMA-Leitlinien unterscheiden drei Begriffsgruppen (Transition-, sozial- oder Governance-verwandte Begriffe; Umwelt- oder Impact-verwandte Begriffe; Nachhaltigkeit-verwandte Begriffe) und definieren für jede Gruppe spezifische Schwellenwerte und Mindestausschlüsse. Fonds müssen demnach 80 Prozent ihres Vermögens gemäß den nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie investieren. Zusätzlich gelten je nach Begriff im Fondsnamen unterschiedliche Mindestausschlüsse, die sich an der EU-Benchmark-Verordnung (CTB oder PAB) orientieren. So unterliegen „Umwelt“-Fonds strengeren Ausschlüssen als „Transition“-Fonds, um letzteren Investitionen in Unternehmen mit Übergangspfaden zu ermöglichen.
Die neuen Vorgaben sind für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) relevant, die nachhaltigkeitsbezogene Fonds anbieten. Sie müssen ihre Anlagestrategien und Offenlegungen entsprechend anpassen und sicherstellen, dass die Fondsnamen den definierten Kriterien und Ausschlüssen genügen. Eine Ausnahme in den ESMA-Q&A erlaubt Investitionen in „grüne“ Anleihen von ansonsten ausgeschlossenen Unternehmen.
Zum Rahmenwerk: SFDR: Offenlegungsverordnung
Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmens- und Produktebene.
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