EuGH-Urteil zu Zinsberechnung bei Verbraucherkrediten (C-744/24)
RL (EU) 2023/2225 (CCD II), BGB, EU+DE
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Banken keine Zinsen auf Beträge erheben dürfen, die zur Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit einem Verbraucherkredit verwendet werden, wie z.B. Versicherungsprämien. Dies betrifft Fälle, in denen der Kreditgeber diese Kosten direkt vom Kreditbetrag abzieht und nicht an den Verbraucher auszahlt.
Die Entscheidung basiert auf der Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. Der EuGH stellt klar, dass der Zinssatz nur auf den tatsächlich an den Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrag angewendet werden darf, nicht aber auf Kosten, die der Kreditgeber einbehält, um vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies soll die Transparenz für Verbraucher erhöhen und den Vergleich von Kreditangeboten erleichtern.
Das Urteil ist für nationale Gerichte bindend, die über vergleichbare Sachverhalte entscheiden müssen. Es ist ein nicht-amtliches Dokument zur Verwendung durch die Medien; der Volltext des Urteils wird auf der Curia-Website veröffentlicht.
Zum Rahmenwerk: Verbraucherschutz im Finanzgeschäft
Verbraucherschutz im Finanzgeschäft: Verbraucherdarlehen und die neue Verbraucherkreditrichtlinie CCD II, vorvertragliche Informationspflichten, Widerrufsrechte und AGB-Kontrolle.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Verbraucherschutz im Finanzgeschäft
- 31.07.2026Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
- 18.05.2026Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
- 05.02.2026Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts