Verbraucherkreditverträge und Förderung klimaneutraler Mobilität
RL (EU) 2023/2225 (CCD II), KWG, § 18a KWG, § 4 Abs. 1a FinDAG, EU+DE
Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht um. Es wurde am 18.05.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 139) veröffentlicht und trat am 12.05.2026 in Kraft.
Die Regelungen betreffen verschiedene Sachgebiete, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch, das Recht der Schuldverhältnisse, Datenschutz, die Gewerbeordnung sowie aufsichtsrechtliche Vorschriften. Finanzinstitute, die Verbraucherkreditverträge anbieten, sind von den Änderungen direkt betroffen und müssen ihre Prozesse und Verträge entsprechend anpassen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte die Federführung bei der Erarbeitung dieses Gesetzes.
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Zum Rahmenwerk: Verbraucherschutz im Finanzgeschäft (CCD II)
Aufsichtlicher Verbraucherschutz im Kreditgeschäft: die Verbraucherkreditrichtlinie CCD II und ihre Umsetzung, Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten, Vorgaben für Werbung und Kostendarstellung, Erlaubnisfragen für Kreditgeber und Kreditvermittler sowie die BaFin-Aufsichtspraxis zum kollektiven Verbraucherschutz.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Verbraucherschutz im Finanzgeschäft (CCD II)
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- 29.09.2026Gezielte Konsultation zum Recht auf Vergessenwerden für Krebsüberlebende bei Finanzdienstleistungen
- 24.09.2026EuGH-Urteil: Unfaire Preisanpassungsklauseln in Verbraucherverträgen und Dreijahresfristen (C-900/24)
- 22.09.2026Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (32023L2225R(03))
- 31.07.2026Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
- 17.04.2026Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2023