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VerbraucherschutzGesetzBGBl

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht

BGBlRL (EU) 2023/2225 (CCD II), KWG, § 18a KWG, § 4 Abs. 1a FinDAG, EU+DE

Diese Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Gewerberecht um. Sie wurde am 28.07.2026 ausgefertigt und am 31.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 229) veröffentlicht.

Die Regelung betrifft das Sachgebiet der Gewerbeordnung und genehmigungsbedürftige Gewerbe. Finanzunternehmen, die Verbraucherkredite anbieten, müssen die neuen Vorgaben im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Pflichten beachten.

Die Verordnung ist am 31.07.2026 in Kraft getreten.

Zum Rahmenwerk: Verbraucherschutz im Finanzgeschäft (CCD II)

Aufsichtlicher Verbraucherschutz im Kreditgeschäft: die Verbraucherkreditrichtlinie CCD II und ihre Umsetzung, Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten, Vorgaben für Werbung und Kostendarstellung, Erlaubnisfragen für Kreditgeber und Kreditvermittler sowie die BaFin-Aufsichtspraxis zum kollektiven Verbraucherschutz.

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