Ablehnung einer ETV-Berechnungsanfrage für Hypotheken mit Mehrfachbesicherung (CRR Art. 124 Abs. 6)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Anfrage zur Berechnung des Exposure-to-Value (ETV) für Hypotheken abgelehnt, die mehr als eine Risikoposition absichern. Die Anfrage bezog sich auf Artikel 124 Absatz 6 der CRR, der die ETV-Berechnung für IPRE-Risikopositionen (Income-Producing Real Estate) regelt. Insbesondere ging es um die Frage, wie der Nenner der ETV-Formel zu bestimmen ist, wenn mehrere Risikopositionen durch dieselbe Immobilie besichert sind und zusätzlich weitere Sicherheiten bestehen.
Die Anfrage stellte ein komplexes Szenario dar, bei dem zwei Risikopositionen (A und B) durch eine gewerbliche Immobilie (Y) und Risikoposition A zusätzlich durch eine Wohnimmobilie (X) besichert sind. Es wurde gefragt, ob die Werte der Immobilien im Nenner der ETV-Berechnung auf den Wert der Hypothekenregistrierung begrenzt werden sollten und wie die Marktwerte der verschiedenen Immobilien in die Berechnung einfließen sollen, insbesondere wenn eine der Sicherheiten keine IPRE-Immobilie ist.
Die EBA lehnte die Beantwortung ab, da die Frage über den Rahmen des Q&A-Prozesses hinausgeht. Die EBA begründete dies damit, dass der Q&A-Prozess nicht dazu dient, die Korrektheit des Rechtsrahmens in Frage zu stellen, eine Änderung des Rechtsrahmens zu beantragen oder eine solche Änderung zur Beantwortung der Frage zu erfordern.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko.
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