Ablehnung einer Frage zur Definition des „Hauptgeschäfts“ (CRR 2026_7921)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Frage zur Auslegung des Begriffs „Hauptgeschäft“ gemäß Artikel 411 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 abgelehnt.
Die Anfrage bezog sich darauf, ob eine Einheit, die keine kommerziellen Aktivitäten mit Dritten ausübt und deren Geschäftstätigkeit ausschließlich der Gruppe dient, als „Hauptgeschäft“ im Sinne der CRR angesehen werden kann. Solche „Treasury-Center“ zentralisieren und optimieren die internen Finanzen einer Gruppe, ohne als lizenzierte Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen zu agieren oder Dienstleistungen für Dritte anzubieten. Die EBA lehnte die Frage ab, da sie die Korrektheit des Rechtsrahmens in Frage stellt und nicht über den Q&A-Prozess beantwortet werden kann.
Die Ablehnung erfolgte am 06.07.2026.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko.
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