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Eigenmittel & AufsichtsrechtAuslegungBaFin

Landwirtschaftliche Rentenbank: Bafin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

BaFinVO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU

Die BaFin hat der Landwirtschaftlichen Rentenbank die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sowie zusätzliche Eigenmittelanforderungen auferlegt. Eine Sonderprüfung im Jahr 2025 zeigte Mängel in den Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, was einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz darstellt.

Diese Anordnung betrifft die Landwirtschaftliche Rentenbank und verpflichtet sie, die festgestellten organisatorischen Mängel zu beheben. Bis zur vollständigen Beseitigung dieser Mängel muss das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Die Maßnahmen basieren auf § 25a Abs. 1 und 2 KWG, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und das Risikomanagement regelt.

Die Maßnahmen der BaFin sind seit dem 15. August 2026 bzw. 21. August 2026 bestandskräftig.

Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht

Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.

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