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Datenschutz & DigitalesUrteilEuGHC-526/24

EuGH-Urteil: Auskunftsantrag nach DSGVO kann bei missbräuchlicher Absicht abgelehnt werden (C-526/24)

EuGHVO (EU) 2016/679, BDSG, EU+DE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten als missbräuchlich abgelehnt werden kann, wenn er ausschließlich dazu dient, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes zu fordern. Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass der Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern um künstlich die Voraussetzungen für Schadensersatz zu schaffen.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie Auskunftsersuchen unter bestimmten Umständen ablehnen können, wenn eine missbräuchliche Absicht des Antragstellers nachweisbar ist. Indizien hierfür können sein, dass die betroffene Person systematisch mehrere Auskunftsanträge mit anschließenden Schadensersatzforderungen an verschiedene Verantwortliche richtet. Der EuGH betont zudem, dass ein Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist und das eigene Verhalten der betroffenen Person nicht die entscheidende Ursache für den Schaden ist.

Das vorlegende Amtsgericht Arnsberg muss nun unter Berücksichtigung dieser Auslegung des EuGH über den konkreten Fall entscheiden. Die Entscheidung des EuGH ist für andere nationale Gerichte in vergleichbaren Fällen bindend.

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Das allgemeine Datenschutzrecht für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Auftragsverarbeitung, Drittlandtransfers und Meldepflichten bei Datenpannen.

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