RTS zu Ausnahmen bei Währungen mit eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Aktiva (Art. 419 CRR)
Del. VO (EU) 2015/61, Del. VO (EU) 2017/208, DVO (EU) 2015/2344, Del. VO (EU) 2016/709, EU
Regelt die Bedingungen, unter denen Institute für Währungen mit eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Aktiva bei der LCR Ausnahmen nutzen dürfen, etwa liquide Aktiva in einer anderen Währung zu halten oder mehr Aktiva der Stufe 2A anzurechnen, und welche Begrenzungen dabei gelten. Betroffene Institute müssen die Nutzung begründen und die Einhaltung der Bedingungen überwachen. Gilt ab 02.06.2016.
- 02.06.2016
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Liquidität: technische Standards zur LCR und zu Währungen mit eingeschränkter Liquidität
Technische Standards der EBA zur Liquiditätsdeckungsquote (LCR), zur strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) und zu zusätzlichen Liquiditätsüberwachungskennzahlen: Währungen mit eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Aktiva und die zugehörigen Ausnahmen, zusätzliche Abflüsse für Sicherheitenbedarf aus Derivaten und Vorzugssätze für Fazilitäten in Gruppen und institutsbezogenen Sicherungssystemen.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Liquidität: technische Standards zur LCR und zu Währungen mit eingeschränkter Liquidität
- 08.07.2017RTS zu Vorzugssätzen für Fazilitäten in Gruppen und IPS in der LCR (Art. 422, 425 CRR)
- 08.02.2017RTS zu zusätzlichen Liquiditätsabflüssen für Sicherheitenbedarf aus Derivaten (Art. 423 CRR)
- 16.12.2015ITS zu Währungen mit eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Aktiva (Art. 419 CRR)
- 14.02.2015ITS zu Währungen mit äußerst eng definierter Zentralbankfähigkeit (Art. 416 CRR)