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ÜbersichtEigenmittel & AufsichtsrechtKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

Del. VO (EU) 2015/61, Del. VO (EU) 2017/208, DVO (EU) 2015/2344, Del. VO (EU) 2016/709, EU

Liquidität: technische Standards zur LCR und zu Währungen mit eingeschränkter Liquidität

5 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 08.07.2017seit 14.02.2015

08.07.2017
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2017/1230

RTS zu Vorzugssätzen für Fazilitäten in Gruppen und IPS in der LCR (Art. 422, 425 CRR)

Legt die zusätzlichen objektiven Kriterien fest, unter denen Institute für nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gegenüber Gruppenunternehmen oder Mitgliedern eines institutsbezogenen Sicherungssystems in anderen Mitgliedstaaten eine niedrigere Abfluss- bzw. höhere Zuflussrate in der LCR ansetzen dürfen. Die Vorzugsbehandlung setzt eine Genehmigung der zuständigen Behörden voraus; Institute müssen die Kriterien nachweisen. Gilt ab 28.07.2017.

Anwendung ab 28.07.2017
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
08.02.2017
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2017/208

RTS zu zusätzlichen Liquiditätsabflüssen für Sicherheitenbedarf aus Derivaten (Art. 423 CRR)

Legt den historischen Rückschauansatz fest, mit dem Institute in der LCR zusätzliche Abflüsse für Sicherheiten ansetzen, die bei ungünstigen Marktbedingungen aus Derivategeschäften fällig werden: maßgeblich ist der größte Netto-Sicherheitenfluss innerhalb von 30 Tagen in den vorangegangenen 24 Monaten. Institute müssen ihre Sicherheitenflüsse dafür historisch auswerten und den Wert laufend aktualisieren. Gilt ab 28.02.2017.

Anwendung ab 28.02.2017
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
13.05.2016
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2016/709

RTS zu Ausnahmen bei Währungen mit eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Aktiva (Art. 419 CRR)

Regelt die Bedingungen, unter denen Institute für Währungen mit eingeschränkter Verfügbarkeit liquider Aktiva bei der LCR Ausnahmen nutzen dürfen, etwa liquide Aktiva in einer anderen Währung zu halten oder mehr Aktiva der Stufe 2A anzurechnen, und welche Begrenzungen dabei gelten. Betroffene Institute müssen die Nutzung begründen und die Einhaltung der Bedingungen überwachen. Gilt ab 02.06.2016.

Anwendung ab 02.06.2016
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
16.12.2015
14.02.2015
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2015/233

ITS zu Währungen mit äußerst eng definierter Zentralbankfähigkeit (Art. 416 CRR)

Bestimmt die Währungen, in denen die Zentralbankfähigkeit von Vermögenswerten äußerst eng definiert ist. Für solche Währungen gelten bei der Einstufung liquider Aktiva in der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) Sonderregeln. Institute mit Liquiditätspositionen in diesen Währungen sollten die Liste bei der Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers berücksichtigen. Gilt ab 06.03.2015.

Anwendung ab 06.03.2015
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗