RTS zu zentralen Kontaktpersonen von Zahlungsinstituten im Aufnahmestaat (Art. 29 PSD2)
EBA/GL/2017/09, EBA/GL/2017/08, Del. VO (EU) 2017/2055, Del. VO (EU) 2020/1423, Del. VO (EU) 2019/411, EU
Legt fest, ab welcher Größe der Geschäftstätigkeit über Agenten oder Vertriebsstellen ein Aufnahmestaat von Zahlungs- und E-Geld-Instituten aus anderen EU-Staaten eine zentrale Kontaktperson verlangen darf, und welche Aufgaben diese gegenüber der Aufsicht hat. Grenzüberschreitend tätige Institute sollten prüfen, ob sie die Kriterien erreichen, und Berichtswege einrichten; in Kraft seit 29.10.2020.
- 29.10.2020
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Zulassung, Passporting und Register nach PSD2 (EBA-Leitlinien und RTS/ITS)
Welche Unterlagen Antragsteller für die Erlaubnis als Zahlungs- oder E-Geld-Institut und für die Registrierung als Kontoinformationsdienst einreichen müssen und wie hoch die Berufshaftpflicht von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten mindestens sein muss; dazu die technischen Standards zum Europäischen Pass, zu zentralen Kontaktpersonen im Aufnahmestaat, zur Aufsichtszusammenarbeit von Herkunfts- und Aufnahmestaat und zum zentralen EBA-Register.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Zulassung, Passporting und Register nach PSD2 (EBA-Leitlinien und RTS/ITS)
- 31.01.2025Berichtigung der RTS zur Behördenzusammenarbeit beim Passporting (Art. 28 PSD2)
- 28.09.2021RTS zur Aufsichtszusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Zahlungsinstituten (Art. 29 PSD2)
- 15.03.2019RTS zum elektronischen Zentralregister der EBA für Zahlungs- und E-Geld-Institute (Art. 15 PSD2)
- 15.03.2019ITS zu Meldungen der Aufsichtsbehörden an die EBA für das Zahlungsdienste-Register (Art. 15 PSD2)
- 11.11.2017RTS zur Zusammenarbeit der Behörden beim Passporting von Zahlungsinstituten (Art. 28 PSD2)
- 11.07.2017Leitlinien zu Erlaubnis- und Registrierungsanträgen nach PSD2