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Alle Updates zu Zulassung, Passporting und Register nach PSD2 (EBA-Leitlinien und RTS/ITS)
ZahlungsverkehrDelegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2020/1423

RTS zu zentralen Kontaktpersonen von Zahlungsinstituten im Aufnahmestaat (Art. 29 PSD2)

EU-AmtsblattEBA/GL/2017/09, EBA/GL/2017/08, Del. VO (EU) 2017/2055, Del. VO (EU) 2020/1423, Del. VO (EU) 2019/411, EU

Legt fest, ab welcher Größe der Geschäftstätigkeit über Agenten oder Vertriebsstellen ein Aufnahmestaat von Zahlungs- und E-Geld-Instituten aus anderen EU-Staaten eine zentrale Kontaktperson verlangen darf, und welche Aufgaben diese gegenüber der Aufsicht hat. Grenzüberschreitend tätige Institute sollten prüfen, ob sie die Kriterien erreichen, und Berichtswege einrichten; in Kraft seit 29.10.2020.

29.10.2020
Anwendung ab

Zum Rahmenwerk: Zulassung, Passporting und Register nach PSD2 (EBA-Leitlinien und RTS/ITS)

Welche Unterlagen Antragsteller für die Erlaubnis als Zahlungs- oder E-Geld-Institut und für die Registrierung als Kontoinformationsdienst einreichen müssen und wie hoch die Berufshaftpflicht von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten mindestens sein muss; dazu die technischen Standards zum Europäischen Pass, zu zentralen Kontaktpersonen im Aufnahmestaat, zur Aufsichtszusammenarbeit von Herkunfts- und Aufnahmestaat und zum zentralen EBA-Register.

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