Rundschreiben 03/2021 (VA) - Hinweise zu echten Gruppenversicherungsverträgen
RL (EU) 2016/97, EU
Die BaFin präzisiert in ihrem Rundschreiben 03/2021 (VA) die Anforderungen an „echte Gruppenversicherungsverträge“, bei denen die versicherten Personen Verbraucher sind. Sie definiert diese als einheitliche Verträge mit einem Versicherungsnehmer, die eine Personengruppe erfassen. Die versicherten Personen können automatisch oder durch Beitrittserklärung einbezogen werden, wobei die Gruppenzugehörigkeit das Kriterium ist.
Das Rundschreiben zielt darauf ab, den kollektiven Verbraucherschutz zu stärken. Es erwartet, dass Versicherungsunternehmen in solchen Verträgen ein direktes Forderungsrecht der versicherten Person gegenüber dem Versicherer vorsehen und das Aufrechnungsrecht des Versicherers gegen die versicherte Person ausschließen, wenn diese ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Dies weicht von den Regelungen in § 44 Abs. 2 VVG und § 35 VVG ab.
Zudem sollen versicherte Personen bei Beitritt umfassend über ihre Rechte und die Vertragsbedingungen informiert werden, insbesondere über das Produktinformationsblatt (PIB) und das Basisinformationsblatt (BIB) sowie über das Direktanspruchsrecht und den Ausschluss des Aufrechnungsrechts. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind unter anderem Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen sowie bestimmte Rückdeckungs-, Kfz-, Haftpflicht- und Cyber-Gruppenversicherungsverträge.
Zum Rahmenwerk: Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)
Anforderungen an Beratung, Vertrieb und Produktfreigabe von Versicherungsprodukten einschließlich Wohlverhaltensregeln. Betrifft neben Versicherern auch Banken, die als Versicherungsvermittler auftreten, etwa bei Restschuldversicherungen, Altersvorsorgeprodukten oder Versicherungsanlageprodukten: Beratungs- und Dokumentationspflichten, Produktfreigabe, Provisionsgrenzen und die Vermittlerregeln aus Gewerbeordnung und VersVermV.
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