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Geschäftsleitung von Wertpapierinstituten: BaFin veröffentlicht Merkblatt

BaFinEBA/GL/2021/06, §§ 25c–25e KWG, BaFin-Rundschreiben 11/2025, EU+DE

Die BaFin hat ein Merkblatt zur Mindestzahl der Geschäftsleiter von Wertpapierinstituten nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) veröffentlicht. Es konkretisiert die Anforderungen aus § 41 sowie § 20 Abs. 1 und 2 WpIG und legt fest, wann ein Wertpapierinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter bestellen muss.

Das Merkblatt richtet sich an alle Wertpapierinstitute mit einer WpIG-Erlaubnis sowie an Unternehmen, die eine solche Erlaubnis beantragen. Es soll Instituten helfen, die gesetzlichen Organisationsanforderungen zu erfüllen. KPMG weist in einem Fachbeitrag auf die Relevanz dieses Merkblatts hin.

Das Merkblatt ist ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung gültig. Für bestehende Wertpapierinstitute gilt es nach einer Übergangsfrist von einem Jahr.

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Eignungsanforderungen an Geschäftsleiter, Aufsichtsorgane und Inhaber von Schlüsselfunktionen: fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit, Zeitverfügbarkeit, kollektive Eignung und Diversität. Dazu Anzeige- und Prüfverfahren bei BaFin, Bundesbank und EZB. Seit dem BRUBEG (31.03.2026) gilt im KWG ein eigenes Eignungsregime für Inhaber von Schlüsselfunktionen (§ 25e KWG).

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